Heimatort, was ist das?

Als Heimatort (amtlich Bürgerort) wird in der Schweiz die Gemeinde bezeichnet, in welcher wir heimatberechtigt sind. Wir nennen diesen Ort auch "Heimat der Väter". Der Heimatort ist unabhängig von unserem Wohn- oder Geburtsort, viele Schweizer haben ihren Heimatort noch nie besucht, geschweige denn je dort gewohnt. Es ist der Ort, welcher auf unseren amtlichen Dokumenten dort aufgeführt ist, wo bei anderen Nationen der Geburtsort vermerkt ist.

 

Dieser Heimatort ist eine typisch Schweizerische Eigenheit, es ist in der Regel der Ort, an welchem unsere Vorfahren gelebt und ihre Rechte und Pflichten erworben hatten. Diese Rechte und Pflichten gehen auf alte Bettelordnungen aus dem 17. Jahrhunderts zurück.

 

Über die Jahrhunderte waren drei unterschiedliche Bevölkerungsschichten entstanden. Da waren die seit alters her ansässigen Bewohner einer Gemeinde, die so genannten Burger. Sie verkörperten die politische Elite einer Gemeinde und verfügte über das allgemeine Burgergut.

 

Dann gab es die Hintersassen, welche als Zuzüger in der Gemeinde Wohnsitz nahmen. In der Regel mussten sie ein Einzugsgeld bezahlen. Sie trugen die Lasten der Gemeinschaft mit, konnten aber in Gemeindeangelegenheiten nicht mitreden und hatten auch kein Anrecht auf Nutzung des Burgerguts.

 

Am Schluss der damaligen Gesellschaft standen die besitzlosen Fremden, welche als Taglöhner, Knechte und Dienstmägde ihren Lebensunterhalt bestritten. Sie wurden meistens nur vorübergehend in einer Gemeinde geduldet, eben solange sie von Nutzen waren. Zu dieser Schicht zählte man auch Hausierer und Leute, welche als nicht Sesshafte oder Bettler durch die Lande zogen.

 

Durch die starke Bevölkerungszunahme im 17. Jahrhundert wuchs nun auch die Zahl der besitzlosen Unterschicht, immer mehr Menschen zogen bettelnd durchs Land und wurden zum Ärgernis für die einheimische Bevölkerung. Sie wurden schikaniert, eingesperrt und verjagt, aber niemand wollte sie aufnehmen. Vorwiegend grosse Gemeinden und Städte hatten erhebliche Probleme mit mittellosen Zuzügern, welche nach Einkünften und Almosen zum Überleben suchten.

 

So erliess auch die Berner Obrigkeit im Jahre 1676 eine Bettelordnung, mit dem Ziel, dass inskünftig alle Bewohner, welche längere Zeit in einer Gemeinde ansässig waren, dort auch das Burgerrecht erhalten sollten. Damit wurden alle bernischen Staatsbürger einer Heimatgemeinde zugewiesen, welche sie bei Mittellosigkeit aufnehmen musste. Wer sich ab jetzt ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlassen wollte, musste einen Heimatschein vorweisen, sonst konnte er abgewiesen werden.

 

Mitte des 19. Jahrhunderts wurden neue Armengesetze erlassen, ab jetzt war neu die Wohngemeinde unterstützungspflichtig, die Unterstützungspflicht der Heimatgemeinde wurde damit hinfällig. Aber die Institution der Heimatgemeinde (Bürgergemeinde) blieb uns Schweizern bis heute erhalten.